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Impressumspflicht: Alle Rechtsvorschriften für Website-Betreiber — Was Ihr Impressum enthalten muss

Ein vollständiger Überblick über alle relevanten Rechtsvorschriften zur Impressumspflicht: DDG, MStV, DL-InfoV, GewO, VSBG, OS-Verordnung und UWG. Mit Praxis-Checkliste für ein rechtssicheres Impressum.

K. Atalay

K. Atalay

Impressumspflicht: Alle Rechtsvorschriften für Website-Betreiber — Was Ihr Impressum enthalten muss

Das Impressum gehört zu den meistabgemahnten Bereichen im deutschen Internetrecht. Trotzdem wissen viele Website-Betreiber nicht genau, welche Angaben sie machen müssen — und welche Gesetze dahinterstehen. In diesem Beitrag erklären wir alle relevanten Rechtsvorschriften Punkt für Punkt: verständlich, praxisnah und mit konkreten Handlungsempfehlungen.

1. DDG — Digitale-Dienste-Gesetz (vormals TMG)

Das DDG ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Impressumspflicht in Deutschland. Es hat am 14. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die inhaltlichen Anforderungen an das Impressum blieben dabei weitgehend identisch — die Paragrafen haben sich jedoch verschoben.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1: Name und Anschrift

Jeder Diensteanbieter muss seinen vollständigen Namen angeben. Bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG) zusätzlich: die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer). Einzelunternehmer geben Vor- und Nachname an — ein Firmenname allein reicht nicht aus.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2: Kontaktdaten

Pflicht ist eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) sowie eine E-Mail-Adresse. Seit dem EuGH-Urteil C-298/07 (deutsche Telekom) gilt: Es muss eine zweite unmittelbare Kontaktmöglichkeit geben — typischerweise eine Telefonnummer. Ein Kontaktformular allein genügt nur, wenn die Antwortzeit unter 60 Minuten liegt.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3: Aufsichtsbehörde

Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt (z. B. Makler, Gaststättenbetreiber, Bewachungsunternehmen), muss die zuständige Aufsichtsbehörde mit vollständiger Anschrift angeben.

§ 5 Abs. 1 Nr. 4: Registereintrag

Ist das Unternehmen in einem öffentlichen Register eingetragen (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister), gehören Registergericht und Registernummer ins Impressum — z. B. HRB 12345, Amtsgericht München.

§ 5 Abs. 1 Nr. 5: Reglementierte Berufe

Wer einen reglementierten Beruf ausübt (Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten), muss zusätzlich angeben:

  • die zuständige Berufskammer
  • die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde
  • die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle

§ 5 Abs. 1 Nr. 6: USt-ID

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) muss angegeben werden, sofern vorhanden. Alternativ genügt die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Steuernummer (vom Finanzamt) gehört hingegen nicht ins Impressum — sie ist kein öffentliches Datum.

§ 6: Kommerzielle Kommunikation

Werbung, Sponsoring und vergleichbare kommerzielle Kommunikation müssen klar als solche erkennbar sein. Die Person oder das Unternehmen, in dessen Auftrag die Kommunikation erfolgt, muss identifizierbar sein. Das betrifft unter anderem Newsletter, Social-Media-Werbung und Affiliate-Inhalte.

§ 7: Verantwortlichkeit

Diensteanbieter sind für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Für fremde Inhalte (z. B. Nutzerkommentare) gilt ein abgestuftes Haftungssystem: Keine proaktive Überwachungspflicht, aber Pflicht zur Entfernung nach Kenntnis eines Rechtsverstoßes.

2. MStV — Medienstaatsvertrag (vormals RStV)

Der Medienstaatsvertrag regelt ergänzende Pflichten für Anbieter mit journalistisch-redaktionellen Inhalten. Er hat den Rundfunkstaatsvertrag abgelöst und gilt bundesweit.

§ 18 Abs. 1: V.i.S.d.P.

Wer regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) benennen — mit Name und Anschrift. Das gilt für Blogs, News-Bereiche, Magazin-Rubriken und redaktionelle Unternehmensseiten.

Wann brauchen Sie einen V.i.S.d.P.? Sobald Sie regelmäßig eigene redaktionelle Inhalte veröffentlichen — also Texte, die über reine Produktbeschreibungen oder Werbung hinausgehen. Ein Blog mit Fachartikeln löst die Pflicht in der Regel aus.

§ 18 Abs. 2: Periodische Druckwerke

Für Anbieter, die auch periodische Druckwerke (z. B. digitale Zeitschriften) verbreiten, gelten ergänzende presserechtliche Pflichtangaben wie Name des Verlegers und Druckers.

§ 18 Abs. 3: Kennzeichnungspflichten

Bezahlte oder gesponserte Inhalte müssen als solche gekennzeichnet werden. Die Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten ist ein Grundprinzip des Medienrechts.

3. DL-InfoV — Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die DL-InfoV setzt die EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) in deutsches Recht um. Sie betrifft alle Dienstleister — nicht nur Online-Anbieter, aber gerade für Websites besonders relevant.

§ 2 Abs. 1: Pflichtinformationen

Dienstleister müssen vor Vertragsschluss folgende Informationen leicht zugänglich bereitstellen:

  • Name, Rechtsform, Anschrift, Kontaktdaten
  • Registereintrag (falls vorhanden)
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten)
  • USt-IdNr.
  • AGB (falls vorhanden)
  • Allgemeine Vertragsbedingungen und Klauseln über anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Bestehende Garantien (über gesetzliche Gewährleistung hinaus)
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
  • Berufshaftpflichtversicherung (Name, Anschrift des Versicherers, räumlicher Geltungsbereich)

§ 2 Abs. 2: Informationen auf Anfrage

Auf Anfrage müssen zusätzlich mitgeteilt werden: der Preis der Dienstleistung (oder die Berechnungsmethode), Verhaltenskodizes und Zugehörigkeit zu Berufsvereinigungen.

§ 4: Reglementierte Berufe

Wer einen reglementierten Beruf ausübt, muss über die DL-InfoV hinaus angeben: Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung, Berufsregeln und wie diese zugänglich sind. Betroffen sind unter anderem:

  • Ärzte und Zahnärzte (Ärztekammer)
  • Rechtsanwälte (Rechtsanwaltskammer, BRAO)
  • Steuerberater (Steuerberaterkammer, StBerG)
  • Architekten (Architektenkammer)
  • Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferkammer)
  • Apotheker (Apothekerkammer)

4. GewO — Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung definiert, welche Gewerbe einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Wer ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreibt, muss die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG).

Relevante Erlaubnistatbestände

ParagraphGewerbeAufsichtsbehörde
§ 34a GewOBewachungsgewerbeOrdnungsamt / Gewerbeamt
§ 34c GewOImmobilienmakler, Darlehensvermittler, BauträgerIHK / Gewerbeamt
§ 34d GewOVersicherungsvermittlerIHK
§ 34f GewOFinanzanlagenvermittlerIHK / Gewerbeamt
§ 34h GewOHonorar-FinanzanlagenberaterIHK
§ 34i GewOImmobiliardarlehensvermittlerGewerbeamt

Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit unter einen dieser Paragraphen fällt. Fehlt die Angabe der Aufsichtsbehörde, ist das ein häufiger Abmahngrund — besonders bei Maklern und Finanzdienstleistern.

5. VSBG — Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das VSBG verpflichtet Unternehmen, Verbraucher über alternative Streitbeilegung zu informieren.

§ 36 Abs. 1: Informationspflicht

Jeder Unternehmer, der eine Website betreibt oder AGB verwendet, muss angeben, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 36 Abs. 2: Pflicht ab 10 Beschäftigten

Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres müssen diese Angabe zwingend machen. Kleinere Unternehmen sind nicht ausgenommen — sie müssen nur dann informieren, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben oder AGB verwenden.

Der korrekte Hinweis

Wenn Sie weder bereit noch verpflichtet sind, an einer Streitbeilegung teilzunehmen, genügt folgender Text:

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Wer zur Teilnahme bereit ist, muss die zuständige Schlichtungsstelle benennen. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes (universalschlichtungsstelle.de) ist Auffangstelle für alle Branchen ohne eigene Schlichtungsstelle.

6. VO (EU) 524/2013 und 2024/3228 — Online-Streitbeilegung

Art. 14 VO (EU) 524/2013: OS-Plattform

Die EU-Verordnung 524/2013 verpflichtete Online-Händler, einen klickbaren Link zur OS-Plattform der EU-Kommission (ec.europa.eu/consumers/odr) auf ihrer Website bereitzustellen.

Wichtig: OS-Plattform seit 20. Juli 2025 eingestellt

Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die OS-Plattform zum 20. Juli 2025 offiziell abgeschaltet. Damit entfällt die Pflicht, auf diese Plattform zu verlinken. Der Link führt mittlerweile ins Leere.

Was tun, wenn der alte Link noch im Impressum steht? Kurzfristig droht kein Bußgeld — aber ein veralteter, nicht funktionierender Link kann als irreführende Angabe nach dem UWG gewertet werden. Wir empfehlen dringend, den OS-Link aus Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung zu entfernen. Unser Rechtstext-Monitor berichtet regelmäßig über solche Änderungen.

7. UWG — Wettbewerbsrecht und Abmahnrisiken

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist der Grund, warum Impressumsverstöße nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch teuer werden können.

§ 3a UWG: Rechtsbruch

Wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, handelt unlauter. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG ist eine solche marktverhaltensregelnde Norm — ein Verstoß ist damit wettbewerbswidrig.

§ 5a UWG: Irreführung durch Unterlassen

Das Vorenthalten wesentlicher Informationen — wozu die Impressumsangaben gehören — stellt eine Irreführung dar. Das gilt auch für unvollständige oder schwer auffindbare Angaben.

§ 8 UWG: Abmahnungen

Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen (z. B. die Wettbewerbszentrale) können bei Verstößen Abmahnungen aussprechen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung trägt der Abgemahnte — inklusive Anwaltskosten, die schnell 1.000 bis 3.000 Euro betragen.

Bußgelder

Nach § 33 DDG droht bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Impressumspflicht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. In der Praxis werden diese Bußgelder selten in voller Höhe verhängt — das Abmahnrisiko durch Wettbewerber ist jedoch real und häufig.

Konkrete Abmahn-Beispiele

  • Fehlende Rechtsform: Eine GmbH gibt nur den Firmennamen an, nicht GmbH und den Geschäftsführer — abmahnfähig
  • Fehlende Telefonnummer: Nur E-Mail angegeben, kein zweiter unmittelbarer Kommunikationsweg — Verstoß gegen EuGH-Rechtsprechung
  • Veralteter Registerstand: Umfirmierung erfolgt, Impressum nicht aktualisiert — irreführend nach § 5a UWG
  • Fehlende USt-IdNr.: Trotz Vorhandensein nicht im Impressum angegeben — klarer Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG
  • Verstecktes Impressum: Mehr als zwei Klicks von der Startseite entfernt — nicht leicht erkennbar im Sinne des Gesetzes

Checkliste: 14 Pflichtangaben für ein rechtssicheres Impressum

Prüfen Sie Ihr Impressum anhand dieser Checkliste:

  1. Vollständiger Name (bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname)
  2. Rechtsform (GmbH, UG, GbR, AG etc.) und vertretungsberechtigte Personen
  3. Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
  4. E-Mail-Adresse
  5. Telefonnummer (oder gleichwertiger unmittelbarer Kommunikationsweg)
  6. Registergericht und Registernummer (falls eingetragen)
  7. USt-IdNr. (falls vorhanden)
  8. Zuständige Aufsichtsbehörde (bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten)
  9. Berufskammer, Berufsbezeichnung, Berufsregeln (bei reglementierten Berufen)
  10. V.i.S.d.P. (bei journalistisch-redaktionellen Inhalten)
  11. Streitbeilegungshinweis nach VSBG
  12. Berufshaftpflichtversicherung (bei Dienstleistern, falls vorhanden)
  13. Wirtschafts-ID (alternativ zur USt-IdNr., falls vergeben)
  14. Informationen nach DL-InfoV (bei Dienstleistern: AGB-Hinweis, Preisangaben, Vertragsbedingungen)

Fazit

Die Impressumspflicht speist sich nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus dem Zusammenspiel von DDG, MStV, DL-InfoV, GewO, VSBG und europäischen Verordnungen. Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt von Ihrer Branche, Rechtsform und Ihrem Geschäftsmodell ab.

Drei Grundsätze gelten immer:

  • Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (§ 5 Abs. 1 DDG)
  • Alle Angaben müssen aktuell und vollständig sein
  • Änderungen (Umfirmierung, neue Geschäftsführer, Adresswechsel) müssen unverzüglich nachgepflegt werden

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Stand: März 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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