EU-Schlichtungsstelle im Impressum: Warum der Link ab 2025 entfallen kann
Ein umfassender Ratgeber zur EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung (ODR) und ihrer Auswirkung auf das deutsche Impressum ab 2025. Erfahren Sie, warum der verpflichtende Link zur EU-Schlichtungsstelle entfallen kann.
Alexander Max Jahn

Einleitung: Was ist die EU-Schlichtungsstelle?
Die EU-Schlichtungsstelle, auch bekannt als Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform), wurde 2016 durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 eingeführt. Sie sollte Verbrauchern und Händlern eine zentrale Anlaufstelle bieten, um Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen außergerichtlich beizulegen.
Die wichtigsten Fakten zur ODR-Plattform:
- Zuständig für grenzüberschreitende und nationale Online-Streitigkeiten
- Vermittlung zwischen Verbrauchern und Händlern
- Weiterleitung an zuständige Schlichtungsstellen
- Erreichbar unter: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Bis Februar 2024 waren Online-Händler in Deutschland verpflichtet, einen Link zu dieser Plattform im Impressum anzugeben. Doch diese Pflicht hat sich grundlegend geändert.
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Die rechtliche Grundlage: Was hat sich geändert?
Aufhebung der Linkpflicht durch das BGH-Urteil
Am 16. Mai 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.05.2024, Az. I ZR 51/23), dass die bisherige Linkpflicht zur EU-Schlichtungsstelle nicht mehr besteht. Das Gericht stellte fest:
- Art. 14 Abs. 1 ODR-VO ist nicht unmittelbar anwendbar - Die Verordnung lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung
- Keine nationalen Sanktionen - Deutschland hat keine spezifischen Bußgeldvorschriften für das Fehlen des ODR-Links erlassen
- Kein Wettbewerbsverstoß - Das Fehlen des Links stellt keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar
Gesetzliche Anpassungen 2025
Der deutsche Gesetzgeber hat die Entscheidung des BGH aufgegriffen und zum 9. Februar 2025 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) angepasst:
Wichtig: § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG wurde gestrichen - Online-Händler müssen keinen Link zur ODR-Plattform mehr bereitstellen.
Was bedeutet das für Webseitenbetreiber?
Praxisrelevante Änderungen im Impressum
Sie können ab sofort:
- Den ODR-Link aus Ihrem Impressum entfernen
- Keine Abmahnungen mehr wegen fehlendem ODR-Link befürchten
- Ihr Impressum vereinfachen und übersichtlicher gestalten
Was bleibt bestehen:
- Allgemeine Impressumspflichten nach § 5 TMG
- Informationspflichten zu Streitbeilegungsverfahren (falls Sie daran teilnehmen)
- Datenschutzerklärung nach DSGVO
Übergangszeitraum und Handlungsempfehlungen
Obwohl die Linkpflicht ab dem 9. Februar 2025 entfällt, gibt es keinen Grund zur Panik. Webseitenbetreiber sollten:
- Bis Ende März 2025 das Impressum aktualisieren
- Dokumentation der Änderungen für interne Unterlagen aufbewahren
- Prüfung weiterer Rechtstexte wie AGB und Datenschutzerklärung vornehmen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den ODR-Link trotzdem im Impressum lassen?
Ja, das ist weiterhin möglich und nicht verboten. Manche Unternehmen behalten den Link aus Kulanz gegenüber Verbrauchern bei.
Drohen Abmahnungen, wenn ich den Link noch nicht entfernt habe?
Nein, das Vorhandensein des Links ist nicht abmahnfähig. Sie haben keinen Nachteil, wenn Sie den Link noch nicht entfernt haben.
Gilt die Änderung auch für EU-weite Shops?
In Deutschland ja. Andere EU-Mitgliedstaaten können eigene Regelungen haben - prüfen Sie die länderspezifischen Anforderungen.
Was ist mit alternativen Streitbeilegungsstellen?
Falls Sie freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen, müssen Sie darüber weiterhin nach § 36 VSBG informieren.
Checkliste: Impressum 2025 rechtssicher gestalten
Pflichtangaben nach § 5 TMG vorhanden
- Name und Anschrift des Betreibers
- Kontaktdaten (E-Mail, Telefon)
- Handelsregistereintrag (falls vorhanden)
- Umsatzsteuer-ID
ODR-Link entfernt oder bewusst beibehalten
Angaben zu Streitbeilegungsverfahren (nur bei Teilnahme)
Datenschutzerklärung verlinkt
Bei Online-Handel: OS-Plattform-Information (nur wenn freiwillig oder branchenspezifisch erforderlich)
Fazit: Mehr Klarheit und weniger Bürokratie
Die Aufhebung der Linkpflicht zur EU-Schlichtungsstelle ist ein positives Signal für Webseitenbetreiber und Online-Händler. Sie bedeutet:
- Weniger rechtliche Unsicherheit bei der Impressumsgestaltung
- Reduzierung unnötiger Informationspflichten
- Mehr Fokus auf tatsächlich relevante Verbraucherinformationen
Webseitenbetreiber sollten die Änderungen zeitnah umsetzen und ihre Rechtstexte regelmäßig überprüfen. Für die korrekte Umsetzung aller datenschutzrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen - einschließlich DSGVO-konformer Cookie-Banner - empfehlen wir professionelle Lösungen wie unser Consent Management Tool.
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Quellen:
- BGH, Urteil vom 16.05.2024, Az. I ZR 51/23
- EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung)
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- Telemediengesetz (TMG) § 5